Die Geschäftsordnung legt die Anforderungen und Qualifikationen der Personen, das Ausbildungsprogramm sowie die Muster der Dokumente fest,
die die Qualifikation des Schießleiters bestätigen.
§ 2

  1. Die Berechtigung zum Leiten eines Schießbetriebs kann einer Person erteilt werden, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

    a) das 21. Lebensjahr vollendet hat;
    b) eine mindestens 24-stündige Schulung im Bereich der Leitung eines Schießbetriebs sowie
    der Ersten Hilfe absolviert hat, die dem Programm in Anhang Nr. 1 zu
    dieser Verordnung
    entspricht; c) über Folgendes verfügt:
    – einen Schießschein oder
    – einen Waffenschein oder
    – eine Waffengenehmigung und eine Trainerlizenz oder
    – eine Waffengenehmigung und eine Schiedsrichterlizenz oder
    – eine Waffengenehmigung und eine Wettkampflizenz
    d) Eine Person, die eine der in Punkt C genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Berechtigung
    als Schießleiter erhalten, wenn sie Angehöriger der uniformierten Dienste ist und über eine zugewiesene
    Dienstwaffe verfügt oder früher Angehöriger dieser Dienste war und einen Ausweis als zur Waffenbesitzberechtigte
    besitzt.
  2. Eine Person, die einen Ausbilderkurs absolviert hat, der die in § 3 genannten Themen umfasst, ist
    von der Verpflichtung befreit, den in § 2 Abs. 1 Buchstabe b genannten Kurs zu absolvieren. Die Liste der Personen, für die
    ein Ausweis ausgestellt werden soll, wird vom Veranstalter eines solchen Kurses gemäß Abs. 6 übermittelt.
  3. Der direkte Veranstalter der Schulung kann sein:
    a) ein Unternehmen (eine Schule oder eine Einrichtung), das/die Schulungsmaßnahmen im Schießsport durchführt
    b) ein Woiwodschaftsverband für Sportschießen oder ein Sportverein, der über eine Vereinslizenz
    des PZSS verfügt.
  4. Das detaillierte Kursprogramm und die Liste der Dozenten sind 7 Tage vor Beginn der geplanten Schulung im Büro des PZSS unter
    einzureichen.
  5. Der Kurs muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden, die aus mindestens 20 Fragen
    besteht, welche die im Lehrplan des Kurses enthaltenen Themen abdecken. Die Prüfungsaufgaben werden von
    den direkten Veranstaltern des Kurses erstellt.
  6. Die Liste der Personen, die die Schulung abgeschlossen haben, ist innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Schulung
    (ausschließlich in elektronischer Form im .xls-Format gemäß der Vorlage unter
    , Anhang Nr. 2 dieser Geschäftsordnung) zusammen mit dem Zahlungsnachweis für die Ausstellung des Ausweises einzureichen.
    § 3
    Der PZSS führt Unterlagen und ein Verzeichnis der ausgestellten Ausweise
    § 4
    Das Muster des in § 4 genannten Ausweises ist diesem Reglement als Anhang beigefügt.
    § 5
    Das vom Vorstand des PZSS am 23. November 2022 genehmigte Reglement tritt
    am 1. Januar 2023 in Kraft.